EmpCo-Richtlinie: Neue Greenwashing-Regeln für Hotels ab September 2026

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„Nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“: Solche Begriffe finden sich längst auch auf den Webseiten von Hotels oder Ferienwohnungen. Ab 27. September 2026 können genau solche Formulierungen zum teuren Problem werden, sofern sie sich nicht belegen lassen.

Die neue EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (kurz EmpCo bzw. ECGT) soll Verbraucher:innen besser vor irreführender Umweltwerbung schützen. Für die Beherbergungsbranche im DACH-Raum bedeutet das: Wer weiterhin mit „grün“, „öko“ oder „klimaneutral“ wirbt, muss das künftig beweisen können oder riskiert Abmahnungen und Bußgelder.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Hinter dem sperrigen Namen steckt die Richtlinie (EU) 2024/825. Sie ergänzt bestehende EU-Verbraucherschutzregeln und soll unter anderem sogenanntes Greenwashing erschweren. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie in nationales Recht übertragen; angewendet werden die neuen Regeln ab 27. September 2026.

In Österreich ist die Umsetzung bereits erfolgt. Die entsprechenden Änderungen wurden im Juli 2026 veröffentlicht, die wesentlichen neuen Bestimmungen des UWG treten am 27. September 2026 in Kraft.

Für Gastgeber:innen besonders wichtig sind die neuen Vorgaben rund um Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Werbung mit Klimaneutralität.

Warum betrifft das Hotels und Ferienwohnungen?

Die Regeln gelten nicht nur für klassische Produkte im Supermarkt. Im europäischen Verbraucherrecht umfasst der Begriff „Produkt“ auch Dienstleistungen. Damit können auch Übernachtungen und touristische Leistungen darunterfallen. Relevant ist grundsätzlich die Kommunikation eines Unternehmens gegenüber Verbraucher:innen, also genau jene Informationen, die Gäste vor einer Buchung sehen.

Dazu gehören zum Beispiel die eigene Hotelwebsite, Buchungsseiten, Angebote und Newsletter, Social-Media-Posts, Werbeanzeigen oder Beschreibungen auf Buchungsplattformen.

Auch Bilder, Logos, Symbole oder bestimmte Bezeichnungen können relevant sein, wenn sie bei Gästen den Eindruck eines besonderen Umweltvorteils vermitteln. Auch indirekte Hinweise zählen: ein grünes Blatt-Icon neben dem Zimmerpreis oder die Farbe Grün im Zusammenhang mit einem Nachhaltigkeitsversprechen können bereits als Umweltaussage gewertet werden.

Was ändert sich durch die EmpCo-Richtlinie bei grünen Werbeaussagen?

Die Regeln gelten nicht nur für klassische Produkte im Supermarkt. Im europäischen Verbraucherrecht umfasst der Begriff „Produkt“ auch Dienstleistungen. Damit können auch Übernachtungen und touristische Leistungen darunterfallen. Relevant ist grundsätzlich die Kommunikation eines Unternehmens gegenüber Verbraucher:innen – also genau jene Informationen, die Gäste vor einer Buchung sehen.

Dazu gehören zum Beispiel die eigene Hotelwebsite, Buchungsseiten, Angebote und Newsletter, Social-Media-Posts, Werbeanzeigen oder Beschreibungen auf Buchungsplattformen.

Auch Bilder, Logos, Symbole oder bestimmte Bezeichnungen können relevant sein, wenn sie bei Gästen den Eindruck eines besonderen Umweltvorteils vermitteln. Die österreichischen Erläuterungen zur Umsetzung nennen ausdrücklich auch grafische Elemente, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen als mögliche Formen einer Umweltaussage.

1. „Nachhaltig“ und „umweltfreundlich“ werden schwieriger

Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ oder „umweltschonend“ stehen künftig besonders im Fokus.

Solche Begriffe vermitteln schnell den Eindruck, dass ein Angebot insgesamt besonders umweltfreundlich ist. Genau das muss entsprechend belegbar sein. Für allgemeine Umweltaussagen ohne klare Spezifizierung gelten deshalb strenge Voraussetzungen. Eine Möglichkeit ist der Nachweis einer sogenannten anerkannten hervorragenden Umweltleistung, beispielsweise über entsprechende anerkannte Umweltzeichen.

Für Gastgeber heißt das vor allem: Lieber konkret erklären, was tatsächlich gemacht wird, statt das gesamte Hotel pauschal als nachhaltig zu bezeichnen.

2. Eine einzelne Maßnahme macht nicht automatisch das ganze Hotel „grün“

Eine weitere wichtige Regel: Eine Umweltaussage darf nicht das gesamte Angebot oder Unternehmen betreffen, wenn sich der ökologische Vorteil tatsächlich nur auf einen einzelnen Bereich bezieht.

Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach ist beispielsweise eine konkrete Maßnahme. Sie allein rechtfertigt aber nicht automatisch die Aussage, der gesamte Aufenthalt oder Betrieb sei „umweltfreundlich“.

3. Vorsicht bei „klimaneutral“

Besonders deutlich sind die neuen Regeln bei Klimaneutralitätsaussagen. 

Künftig ist es untersagt, ein Produkt oder eine Dienstleistung als klimaneutral, CO₂-neutral oder mit verringerten beziehungsweise positiven Auswirkungen auf das Klima darzustellen, wenn dieser Eindruck auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht. 

Ein Beispiel wäre: 

„Dein Aufenthalt ist klimaneutral, weil wir die entstehenden Emissionen kompensieren.“ 

Eine solche Aussage sollte besonders kritisch geprüft werden. 

Das bedeutet nicht, dass ein Gastgeber nicht mehr über die Unterstützung eines Klimaschutzprojekts informieren darf. Sinnvoller ist eine transparente Aussage darüber, was tatsächlich gemacht wird, ohne daraus automatisch einen klimaneutralen Aufenthalt abzuleiten. 

Zum Beispiel: 

„Wir unterstützen mit jeder Direktbuchung das Klimaschutzprojekt XY.“ 

4. Eigene „Öko-Siegel“ werden zum Problem

Auch bei Nachhaltigkeitssiegeln werden die Regeln strenger. 

Ein Siegel darf künftig grundsätzlich nur verwendet werden, wenn es von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde oder auf einem entsprechenden Zertifizierungssystem beruht. Selbst erstellte Logos oder Badges, die wie eine unabhängige Nachhaltigkeitsauszeichnung wirken, sind daher problematisch. 

Ein grünes Blatt mit der Aufschrift „Eco Friendly Hotel“ einfach selbst auf die Website zu setzen, ist also keine gute Idee. 

Wer dagegen ein anerkanntes Umweltzeichen oder eine ordnungsgemäße Zertifizierung verwendet, sollte klar angeben, welches Siegel vergeben wurde und wofür es steht. 

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5. Auch Zukunftsversprechen brauchen Substanz

„Bis 2030 sind wir klimaneutral.“ 

„In fünf Jahren wirtschaften wir vollständig nachhaltig.“ 

Solche Ziele klingen positiv, müssen künftig aber mehr sein als eine Absichtserklärung. Umweltbezogene Aussagen über zukünftige Leistungen benötigen unter anderem klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen, messbare und zeitgebundene Ziele sowie einen öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan. Außerdem ist eine regelmäßige Überprüfung durch unabhängige externe Expert:innen vorgesehen. 

Wer solche Versprechen aktuell auf seiner Website verwendet, sollte daher kontrollieren, ob auch ein konkreter Plan dahintersteht. 

EmpCo-Checkliste: Was Gastgeber jetzt prüfen sollten

Bis zum 27. September 2026 lohnt sich ein kurzer Nachhaltigkeits-Check der eigenen Kommunikation: 

  1. Website durchsuchen: Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „CO₂-neutral“ oder „klimaneutral“ suchen. 
  1. Aussagen konkretisieren: Prüfen, welche konkrete Maßnahme hinter dem jeweiligen Begriff steckt und ob sie nachvollziehbar beschrieben werden kann. 
  1. Nachweise sichern: Zahlen, Zertifikate oder andere Belege zu verwendeten Aussagen dokumentieren. 
  1. Siegel kontrollieren: Prüfen, ob verwendete Nachhaltigkeitslogos tatsächlich auf einem zulässigen Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle stammen. 
  1. Zukunftsziele hinterfragen: Bei Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“ kontrollieren, ob die erforderlichen konkreten Ziele, Pläne und unabhängigen Prüfungen vorhanden sind. 

Neben der EmpCo-Richtlinie gibt es 2026 noch weitere Änderungen, die für Gastgeber:innen relevant sind. So gelten seit August neue Vorgaben zur Kennzeichnung bestimmter KI-generierter Inhalte. Auch beim Widerrufsbutton 2026 gibt es wichtige Besonderheiten. Was Gastgeber:innen dabei beachten sollten, haben wir ebenfalls zusammengefasst.

Fragen & Antworten

Die neuen Vorgaben sind ab 27. September 2026 anzuwenden. In Österreich treten die wesentlichen entsprechenden UWG-Bestimmungen ebenfalls an diesem Tag in Kraft. 

Grundsätzlich ja. Die Regeln zu unlauteren Geschäftspraktiken beziehen sich auf geschäftliche Kommunikation gegenüber Verbraucher:innen und nicht nur auf große Unternehmen. Auch Beherbergungsleistungen sind Dienstleistungen und damit vom Produktbegriff des europäischen Verbraucherrechts umfasst. 

Nicht jede Verwendung des Begriffs ist automatisch verboten. Pauschale allgemeine Umweltaussagen unterliegen aber deutlich strengeren Voraussetzungen. Praktisch ist es deshalb oft sinnvoller, die konkrete nachhaltige Maßnahme direkt zu nennen und zu belegen, statt allgemein mit „nachhaltig“ zu werben. 

Entscheidend ist die Grundlage der Aussage. Besonders klar verboten werden produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen, wenn die behauptete neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht.

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